Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 25/25m
Worum es ging: Darf eine Ausnahme im Gesetz weit ausgelegt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.
Durch Feiertage und Urlaub sollen Sie im Ergebnis keinen finanziellen Nachteil erleiden. Die Umstände, aus denen sich Ihr Entgelt errechnet, müssen dafür allerdings schon vor der Fälligkeit bekannt sein.
Sind Sie durch Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, erhalten Sie grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten.
Während des Urlaubs und während eines Krankenstands erhalten Sie grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten.
Ja, das ist möglich. Hing die Entscheidung von einer bedeutsamen Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, Ihnen als unterlegener versicherter Person die Hälfte der Kosten Ihrer Vertretung zuzusprechen. Fehlt eine solche Rechtsfrage, lässt sich ein Kostenzuspruch auch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten oder mit Ihren Einkommensverhältnissen begründen.
Zeiten des Urlaubs können als Schwerarbeit zählen, wenn Sie in dieser Zeit Schwerarbeit geleistet hätten. Es wird also angenommen, was aus der Sicht zu Urlaubsbeginn geschehen wäre. Das gilt auch dann, wenn mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis endet.
Für einen Schwerarbeitsmonat kommt es darauf an, ob Sie die schwere Tätigkeit an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt haben. Unterbrechungen der Arbeit bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung weiterläuft. Bei jener Art von Schwerarbeit, bei der es auf die psychische Belastung ankommt, zählt jeder Tag, an dem Sie die Tätigkeit verrichtet haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesem Tag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2025, 7 Rs 7/25p-19
Zitierte Paragrafen
ASGG § 77 ASVG § 607 ZPO § 502
Entscheidungstext
43 Absätze, 12.452 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Geschäftszahl
10ObS25/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2025, GZ 7 Rs 7/25p-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 2024, GZ 29 Cgs 123/24z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
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