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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2020 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 5/20f

Worum es ging: Wie viel Lohn bekomme ich, wenn ich krank bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie bekommen so viel, wie Sie vor der Verhinderung verdient haben. Mehr als bisher steht Ihnen nicht zu; Doppelbezüge gibt es für diese Zeiten nicht. Bei Provisionen wird nach dem bisherigen Durchschnitt gerechnet.

Es kommt auf die Umstände Ihres Falls an. In der Regel führt die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem brauchbaren Ergebnis. Das gilt etwa bei schwankenden Nachtdiensten oder saisonal sehr unterschiedlichen Einsatzzeiten und ebenso für das Urlaubsentgelt.

Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.

Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.

Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.

Während des Urlaubs und während eines Krankenstands erhalten Sie grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten.

Ja. Regelmäßig geleistete Überstunden sind beim Urlaubsentgelt und bei der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. Herangezogen werden dafür in der Regel die letzten dreizehn Wochen. Nur wenn dieser Zeitraum wegen Krankheit, Urlaub oder saisonaler Unterschiede nicht aussagekräftig ist, wird ein längerer Zeitraum verwendet.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Sie erhalten im Urlaub grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Es kommt also nicht darauf an, was Sie in früheren Zeiträumen verdient haben, in denen der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 AngG Art. 1 § 8

Entscheidungstext

51 Absätze, 18.218 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Geschäftszahl

9ObA5/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2019, GZ 15 Ra 28/19h-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2019, GZ 42 Cga 79/18s-12, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei in Ansehung der von der klagenden Partei als Belegschaftsorgan repräsentierten Mitarbeiter, soweit diese sowohl dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/Innen der Universitäten als auch dem KA-AZG unterliegen,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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