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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 151/17x

Worum es ging: Wie wird mein Krankenentgelt bei schwankendem Verdienst berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es kommt auf die Umstände Ihres Falls an. In der Regel führt die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem brauchbaren Ergebnis. Das gilt etwa bei schwankenden Nachtdiensten oder saisonal sehr unterschiedlichen Einsatzzeiten und ebenso für das Urlaubsentgelt.

Ja. Zum Monatsentgelt gehört nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen regelmäßigen Leistungen – etwa regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen. Auch Sachbezüge wie die private Nutzung des Firmenautos oder eine Dienstwohnung zählen dazu.

Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.

Die Abfertigung soll Ihnen für den abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst sichern. Sie darf deshalb weder höher noch niedriger ausfallen als dieser Durchschnitt. Regelmäßig geleistete Überstunden zählen dazu.

Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.

Während des Urlaubs und während eines Krankenstands erhalten Sie grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten.

Die Urlaubsersatzleistung gleicht aus, dass Ihr Arbeitgeber mehr Arbeitsleistung erhalten hat, als er bei regulärem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bekommen hätte, weil Sie den Urlaub nicht verbraucht haben. Diese Mehrleistung ist durch eine Geldleistung auszugleichen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der Dienstleistung, der aus dem geschuldeten Arbeitsentgelt ermittelt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 23 ArbVG § 97

Entscheidungstext

51 Absätze, 16.381 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Geschäftszahl

9ObA151/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GesmbH, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 582,98 EUR brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2017, GZ 10 Ra 43/17t-15, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Jänner 2017, GZ 6 Cga 137/16h-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 252,31 EUR (darin enthalten 42,05 EUR USt) bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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