Zum Inhalt springen

Gilt die Haftungserleichterung im Wald nur für Erholungssuchende?

günstig für Waldeigentümer betrifft Waldeigentümer, Waldbesucher, Forstarbeiter, Wanderer
Nein. Die besondere Haftungsregel für den Wald gilt allgemein und ist nicht auf erholungssuchende Waldbesucher beschränkt. Zwischen den an der Waldarbeit Beteiligten und ihnen gegenüber gilt die Erleichterung allerdings nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 30.10.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Diese Haftungsnorm besitzt über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung und ist nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

ForstG 1975 §176 Abs3

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung bei Waldarbeiten
Schadenersatz · Haftungserleichterung bei Waldarbeiten
Schadenersatz · Haftung des Waldeigentümers für Wege
Schadenersatz · Haftung im Wald trotz Forstgesetz
Schadenersatz · Haftung des Waldeigentümers