Gilt die Haftungserleichterung im Wald nur für Erholungssuchende?
günstig für Waldeigentümer betrifft Waldeigentümer, Waldbesucher, Forstarbeiter, Wanderer
Nein. Die besondere Haftungsregel für den Wald gilt allgemein und ist nicht auf erholungssuchende Waldbesucher beschränkt. Zwischen den an der Waldarbeit Beteiligten und ihnen gegenüber gilt die Erleichterung allerdings nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 30.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Diese Haftungsnorm besitzt über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung und ist nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind.OGH 4 Ob 203/19k, 26.11.2019
- Hier: Unangemeldet und zufällig des Weges kommendes Waldaufsichtsorgan. (Waldaufseher iSd Vorarlberger Landesforstgesetzes).OGH 6 Ob 193/00a, 22.02.2001
- Die Haftungseinschränkung gilt allerdings nicht zwischen und gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten.OGH 6 Ob 193/00a, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 7/18x, 30.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ForstG 1975 §176 Abs3
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