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Haftet der Waldeigentümer, wenn er selbst eine Gefahr schafft?

günstig für Geschädigter betrifft Waldeigentümer, Waldbesucher, Wanderer, Geschädigte
Ja. Wer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahrenquelle schafft, muss die daraus drohenden Gefahren abwenden. Die eingeschränkte Haftung nach dem Forstgesetz schließt diese Haftung nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 30.10.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Die Haftung nach dem Ingerenzprinzip wird durch § 176 Abs 2 ForstG nicht ausgeschlossen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Handeln auf eigene Gefahr

Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

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