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Wer haftet, wenn mich auf dem Waldweg ein Baum trifft?

günstig für Geschädigter betrifft Waldeigentümer, Wanderer, Radfahrer, Geschädigte
Für Schäden, die aus dem Zustand des Weges stammen, haftet der Waldeigentümer als Halter dieses Weges. Kommt der Schaden aus dem Zustand des angrenzenden Waldes, haftet zusätzlich der Eigentümer dieses Waldes. Diese zweite Haftung beruht nicht auf der Verantwortung für den Weg, sondern darauf, dass er die Gefahrenquelle zu verantworten hat.

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Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 30.10.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Für Schäden auf öffentlichen Straßen und Wegen besteht a) die Haftung des Waldeigentümers für Schäden aus dem Zustand der Forststraße oder eines sonstigen Weges (d.i. der vom Waldeigentümer zur allgemeinen Benützung gewidmete Weg) und b) die Haftung des benachbarten Waldeigentümers für die durch den Waldzustand verursachten Schäden. Die zuletzt genannte Haftung ist keine Wegehalterhaftung, sondern eine zu dieser hinzutretende, nicht nur im Forstrecht, sondern schon im allgemeinen Ingerenzprinzip begründete Haftung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Überspannungsschaden nach Leitungsbeschädigung

Der Rechtssatz behandelt die Frage, ob für einen weiteren Schaden zu haften ist, der als unmittelbare Folge einer vorangegangenen Schädigung eintritt und mit dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist. Im entschiedenen Fall riss beim Fällen eines Baumes neben einer Starkstromleitung der Nullleiter, wodurch elektrische Geräte beschädigt wurden. Für bloße Stromabnehmer haben die Gerichte einen solchen Schaden als mittelbar angesehen.

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