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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 7/18x

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz vom Nachbarn auch ohne sein Verschulden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.

Ja. Wird Wald gerodet und dadurch der Windschutz beseitigt, sodass sich Art, Richtung und Stärke des Windes ändern, gilt das als Einwirkung auf das Nachbargrundstück. Entstehen dadurch Sturmschäden, kann Ersatz auch ohne Verschulden zustehen.

Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.

Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.

Stirbt jemand während eines Gerichtsverfahrens und war er durch einen Anwalt vertreten, läuft das Verfahren weiter. Geändert wird nur die Bezeichnung: Statt des Namens steht nun „Verlassenschaft nach dem verstorbenen …“. Ein neuer Prozess ist nicht nötig.

Nein. Die besondere Haftungsregel für den Wald gilt allgemein und ist nicht auf erholungssuchende Waldbesucher beschränkt. Zwischen den an der Waldarbeit Beteiligten und ihnen gegenüber gilt die Erleichterung allerdings nicht.

Für Naturereignisse, die ohne menschliches Zutun eintreten, können Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen. Auch nicht jede Bewirtschaftung eines Waldes führt zu einer Haftung für Steinschlag oder Lawinen. Wählt der Nachbar aber eine Nutzungsart, die im Zusammenwirken mit der Natur besonders gefährlich ist, kann er verantwortlich sein.

Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.

Für Schäden, die aus dem Zustand des Weges stammen, haftet der Waldeigentümer als Halter dieses Weges. Kommt der Schaden aus dem Zustand des angrenzenden Waldes, haftet zusätzlich der Eigentümer dieses Waldes. Diese zweite Haftung beruht nicht auf der Verantwortung für den Weg, sondern darauf, dass er die Gefahrenquelle zu verantworten hat.

Ja. Wer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahrenquelle schafft, muss die daraus drohenden Gefahren abwenden. Die eingeschränkte Haftung nach dem Forstgesetz schließt diese Haftung nicht aus.

Nein. Wer sich im Wald aufhält, trägt die natürlichen Gefahren des Waldes selbst; der Waldeigentümer muss sie nicht abwehren. Er haftet nur, wenn er selbst eine Gefahr geschaffen hat, die nichts mit dem Wald und seiner Bewirtschaftung zu tun hat, oder wenn er die Gefahr durch eine gefährliche Nutzung deutlich erhöht hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1319 ABGB § 1319a ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 510

Entscheidungstext

78 Absätze, 40.489 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

9Ob7/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei G* W*, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Ing. H* M*, verst. *, zuletzt *, vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2017, GZ 64 R 52/17w-75, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Hernals vom 22. März 2017, GZ 25 C 1286/14i-71, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird in „Verlassenschaft nach Ing. H* M*, verst. *“ geändert.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

„Das Begehren der klagenden Partei, die beklagte Partei sei schuldig, ihr binnen 14 Tagen 7.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 2012 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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