Kann ich eine Entscheidung des Höchstgerichts noch bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Bringen Sie dennoch eines ein und richten es an ein anderes Gericht, weist es der Oberste Gerichtshof selbst und sofort zurück.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 523 erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung eines Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof wegen Verspätung, das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegt wurde (obwohl nur eine Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG zulässig war).OGH 4 Ob 78/26p, 23.06.2026
- Es entspricht der Praxis des OGH, aus verfahrensökonomischen Gründen trotz § 67 AußStrG ein absolut unzulässiges Rechtsmittel selbst zurückzuweisen.OGH 4 Ob 217/12h, 28.11.2012
- Hier: Zurückweisung analog § 67 AußStrG.OGH 3 Ob 46/08y, 10.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123439 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 Ob 155/25i, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 209/23f, 30.01.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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