Zahle ich die Eingabengebühr für jedes verbundene Verfahren einzeln?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte
Ja. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, richtet sich die Eingabengebühr weiterhin nach dem Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Für die Anwaltskosten wird dagegen die Summe der verbundenen Klagen als Grundlage herangezogen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Für die Rechtsanwaltskosten ist die Summe der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Bemessungsgrundlage, die Eingabengebühr hingegen richtet sich nach dem Streitwert jedes einzelnen der verbundenen Prozesse (VwSlgNF F 4818).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Rechtsanwaltskosten besteht der Streitwert auch nach Verbindung der beiden Klagen nur im einfachen Klagsbetrag, wenn die beiden Beklagten für denselben Betrag zur ungeteilten Hand haften.OGH 7 Ob 14/87, 16.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059305 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
GJGebG §18 Abs1; RATG §12 Abs1
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