Werden bei verbundenen Verfahren die Streitwerte zusammengezählt?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte
Werden zwei Verfahren verbunden und sind die Parteien in beiden von denselben Anwälten vertreten, werden die Kosten nach dem gesamten Streitwert bemessen. Hat dagegen jede Partei einen eigenen Anwalt, bleibt es beim Streitwert des sie betreffenden Verfahrens.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Kostenbestimmung auf der Basis des Gesamtstreitwertes, wenn die Parteien in beiden verbundenen Rechtssachen von denselben Rechtsanwälten vertreten waren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kostenersatz entsprechend dem Anteil am Gesamtstreitwert.OGH 8 Ob 66/16p, 25.11.2016
- Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis nur des sie betreffenden Streitwerts.OGH 6 Ob 136/07d, 27.02.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 23/23i, 13.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Kosten bei verbundenen Verfahren
Verfahrensrecht · Gebühren und Kosten bei verbundenen Verfahren
Verfahrensrecht · Keine Zusammenrechnung der Streitwerte
Verfahrensrecht · Streitwert bei Solidarhaftung
Verfahrensrecht · Verbindung von Verfahren und Rechtsmittel