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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 30/25p

Worum es ging: Wie wird der Schaden verteilt, wenn mehrere ihn verursachten?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.

Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.

Als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte haben Sie nach dem Tod des Partners durch einen Unfall keinen eigenen Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt. Auch einen mittelbaren Schaden können Sie nicht ersetzt verlangen. Entscheidend ist, dass zwischen Ihnen keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden hat.

Wenn Sie den Schaden bei besserer Aufmerksamkeit hätten vermeiden können, trifft Sie ein Mitverschulden und Ihr Ersatz wird gekürzt. Ihr eigener Fehler ändert aber nichts daran, dass der andere durch seinen Verstoß für den Schaden verantwortlich bleibt. Sein Fehlverhalten wird durch Ihr Mitverschulden nicht aus der Welt geschafft.

Wenn nach einem Unfall die beteiligten Fahrzeuge die Fahrbahn blockieren, sind weitere Auffahrunfälle keine ungewöhnliche Folge. Auf Autobahnen ist das bei Nacht sogar eine typische Folge. Der Verursacher des ersten Unfalls kann daher auch für die Folgeunfälle verantwortlich sein.

Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.

Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.

Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.

Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die Sie wahrnehmen können oder mit denen Sie rechnen müssen. Für ein Hindernis, das plötzlich und für Sie nicht vorhersehbar auftaucht, greift dieser Schutzzweck nicht.

Auch das Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, dass andere behindert werden, dient der Verkehrssicherheit. Es schützt insbesondere den nachfolgenden Verkehr, weshalb ein Verstoß bei einem Unfall zu Lasten des Langsamfahrenden zählen kann.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Ja. Wer während der Fahrt raucht, sich nach der entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Ähnliches gilt für andere Ablenkungen wie das Hantieren am Autoradio oder das Greifen nach dem Handy, vor allem wenn zusätzlich zu schnell gefahren wird.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung nach einem tödlichen Unfall muss der Schädiger nicht ersetzen. Diese Kosten zählen nicht zu den ersatzfähigen Positionen.

Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.

Ja. Auch ein Kind, das erst nach dem Tod eines Elternteils zur Welt kommt, bekommt den entgangenen Unterhalt ersetzt. Hatten die Eltern bereits ernste konkrete Vorstellungen davon, gemeinsam zu wohnen und das Kind zu betreuen, wird für die Berechnung angenommen, sie hätten so auch zu Lebzeiten beider gelebt.

Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.

Ja. Ersetzt wird, was die notwendige Betreuung durch professionelle Kräfte kosten würde, und zwar mit den vollen Lohnkosten samt Nebenkosten. Auch die Steuern, die Sie auf den Ersatzbetrag zahlen müssen, gehören zum ersatzfähigen Schaden; dass sie schon fällig sind, ist dafür nicht nötig.

Für den Ersatzanspruch von Kindern nach dem Tod der Mutter kommt es darauf an, welche Unterhalts- und Pflegeleistungen ihnen tatsächlich entgangen sind. Auch die konkret entgangene Betreuung ist ersatzfähig. Es zählt also nicht nur das Geld, sondern auch die weggefallene Versorgung.

Nein. Ersatz für entgangenen Unterhalt bekommt nur, wem der Getötete nach dem Gesetz Unterhalt schuldete. Eine Verlobte oder Lebensgefährtin hat keinen solchen gesetzlichen Anspruch und kann daher auch keinen Ersatz verlangen.

Damit die Rechte des Gläubigers auf Sie übergehen, müssen Sie die Abtretung vor oder bei der Zahlung verlangen. Eine erst später abgegebene Abtretungserklärung bestätigt den Übergang nur noch, bewirkt ihn aber nicht.

Sie müssen Ihren Anspruch in der Klage rechtlich nicht einordnen. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen schildern, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Die rechtliche Beurteilung ist dann Sache des Gerichts.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Ja. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, richtet sich die Eingabengebühr weiterhin nach dem Streitwert jedes einzelnen Verfahrens. Für die Anwaltskosten wird dagegen die Summe der verbundenen Klagen als Grundlage herangezogen.

Sobald Sie Ihr Fahrzeug verlassen und sich zu Fuß auf der Fahrbahn bewegen, gelten für Sie die Vorschriften für Fußgänger. Sie sind dann kein Lenker mehr, sondern Fußgänger. Danach richten sich Ihre Pflichten im Verkehr.

Nein, eine bloße Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit reicht dafür nicht aus. Grob fahrlässig wird das Fahren erst, wenn weitere Umstände dazukommen, etwa Unaufmerksamkeit oder eine eklatante Überschreitung auf einer bekannt gefährlichen Strecke.

Klagen Sie selbst gegen den Schädiger, darf das Gericht den Übergang Ihrer Ansprüche auf die Sozialversicherung nur berücksichtigen, wenn der Beklagte das in erster Instanz eingewendet hat. Allein daraus, dass Sie Leistungen der Sozialversicherung erwähnen, darf das Gericht nicht auf einen solchen Übergang schließen. Anders ist es nur, wenn Sie selbst den Vorrang der Sozialversicherung zugestehen.

Der Sozialversicherungsträger kann vom Schädiger seinen gesamten Aufwand für den Versicherten verlangen. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand in den um das Mitverschulden gekürzten gleichartigen Ansprüchen für denselben Zeitraum Deckung findet. Der Träger wird also vorrangig bedient.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.

Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.

Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.

Wer die Autobahn betritt, um Hilfe zu leisten, nimmt damit nicht am verbotenen Fußgängerverkehr teil. Das Verbot, die Autobahn zu Fuß zu benützen, trifft Sie in dieser Lage nicht. Das gilt auch für Insassen, die ihr liegengebliebenes Fahrzeug von der Fahrbahn schieben wollen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ABGB § 1327 ABGB § 1358 ABGB § 1422 ASVG § 332 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 20 StVO 1960 § 43 StVO 1960 § 46 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

99 Absätze, 35.503 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

2Ob30/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* und 2. I*, beide *, (führendes Verfahren: AZ 1 Cg 88/22t), 3. K*, und 4. mj R*, vertreten durch die Mutter K*, (verbundenes Verfahren: AZ 5 Cg 8/23h), alle vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. G*, beide vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, 3. K*, und 4. W*, beide vertreten durch Ing. Mag. Andreas Reiff, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen zuletzt 20.100 EUR (erst- und zweitklagende Partei), 72.820,64 EUR und Rente (drittklagende Partei), 22.000 EUR (viertklagende Partei) und jeweils Feststellung, über die Revisionen der erst-, zweit- und viertklagenden Parteien sowie der dritt- und viertbeklagten Parteien (in Bezug auf die erst-, zweit- und viertklagenden Parteien) sowie die außerordentlichen Revisionen der drittklagenden Partei und der dritt- und viertbeklagten Parteien (in Bezug auf die drittklagende Partei) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2024, GZ 12 R 56/24d-142, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30. April 2024, GZ 1 Cg 88/22t-132, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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