Wird der Streitwert mehrerer verbundener Klagen zusammengezählt?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Werden mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, werden ihre Streitwerte nicht zusammengerechnet. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (95 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Zur gemeinsamen Verhandlung verbundene Klagen wegen Ehescheidung und Rechnungslegung sowie Leistung des daraus ergebenden Unterhalts.OGH 3 Ob 104/25b, 23.07.2025
- Hier: Klage und Widerklage.OGH 1 Ob 85/12z, 22.06.2012
- Der Streitwert von zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren ist nicht zusammenzurechnen.OGH 5 Ob 244/09g, 24.11.2009
- Dies gilt selbst dann, wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zusammenzurechnen wären.OGH 2 Ob 5/09p, 29.01.2009
- Dabei ist es unwesentlich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen.OGH 3 Ob 139/04v, 29.06.2004
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Dies gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen das sodann gemeinsame Urteil.OGH 7 Ob 145/02b, 07.08.2002
- Die gemeinsame Entscheidung über verbundene Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung.OGH 2 Ob 62/01h, 15.03.2001
- Daran ist durch die Neufassung der Bestimmung des § 500 Abs 1 Z 2 ZPO durch die WGNov 1989 beziehungsweise § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG keine Änderung eingetreten.OGH 9 ObA 1003/90, 23.05.1990
- Hier: Hinsichtlich der Revisionszulässigkeitsbestimmungen. (idF der ZVN 1983).OGH 5 Ob 665/83, 27.09.1983
- Auch bei rechtlichem Zusammenhang.OGH 5 Ob 36/83, 27.09.1983
- (Auch bei rechtlichem Zusammenhang). Wohl aber findet eine Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Bestandzinsforderungen für verschiedene Zeiträume auf Grund desselben Bestandvertrages statt.OGH 6 Ob 686/81, 31.03.1982
- Auch dann nicht, wenn die Begehren der einzelnen Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.OGH 6 Ob 765/79, 10.09.1980
- Klage und Widerklage.OGH 1 Ob 671/79, 29.08.1979
- Die Wirkung der Verbindung gemäß § 187 ZPO erschöpft sich in der ausschließlich der Verfahrensökonomie dienenden gemeinsamen Verhandlung und, wenn die Verbindung nicht wieder aufgehoben wurde (§ 404 Abs 2 ZPO), gemeinsamen Entscheidung der ansonsten selbständig bleibenden einzelnen Rechtssachen.OGH 5 Ob 545/79, 27.02.1979
- Dies gilt auch, wenn mehrere Wechselklagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.OGH 1 Ob 643/77, 14.09.1977
- Gilt selbst dann, wenn ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Teilklagen geltend gemacht wird.OGH 1 Ob 205/75, 15.10.1975
- Hier: Zwei Klagen auf Feststellung, dass Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe (einmal auf Grund Haftpflichtversicherung, einmal auf Grund Kaskoversicherung).OGH 7 Ob 99/70, 17.06.1970
- Mehrere Wechselklagen.OGH 1 Ob 129/68, 16.05.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 95.
- OGH 5 Ob 153/20s, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/16g, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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