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Was gilt bei verbundenen Verfahren, wenn jeder seinen eigenen Anwalt hat?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte, Parteien
Dann bleibt jeder Partei ihr eigener Kostenersatz, berechnet nur nach dem sie betreffenden Streitwert. Die sonst bei verbundenen Verfahren geltende Zusammenrechnung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Diese Vorschrift kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Rechtssache mit anderen Rechtssachen verbunden wird und auf derselben Seite ein anderer Anwalt die Interessen anderer Parteien vertritt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

RATG §12 Abs1; RATG §14 Abs1

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