Was gilt bei verbundenen Verfahren, wenn jeder seinen eigenen Anwalt hat?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte, Parteien
Dann bleibt jeder Partei ihr eigener Kostenersatz, berechnet nur nach dem sie betreffenden Streitwert. Die sonst bei verbundenen Verfahren geltende Zusammenrechnung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Diese Vorschrift kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Rechtssache mit anderen Rechtssachen verbunden wird und auf derselben Seite ein anderer Anwalt die Interessen anderer Parteien vertritt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis nur des sie betreffenden Streitwerts.OGH 6 Ob 136/07d, 27.02.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
RATG §12 Abs1; RATG §14 Abs1
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