Wann kann ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei einer schweren Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordentlichen Führung des Unternehmens vor. Darüber hinaus zählen alle bedeutsamen Umstände, die das Unternehmen gefährden oder es unzumutbar machen, den Geschäftsführer zu behalten. Dazu gehört auch, wenn er eine nötige Tätigkeit unterlässt und das Unternehmen dadurch schädigt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, auch wenn der Gesellschafter - Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis.OGH 6 Ob 55/20m, 20.05.2020
- Hier: Erhebliche Zahlungen einer Tochter-GmbH an ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung als GmbH-Geschäftsführer ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG können als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden.OGH 6 Ob 145/16s, 27.09.2016
- Es kommt lediglich darauf an, ob hinreichende Gründe vorliegen, die Eignung der Vorstände zur ordnungsgemäßen Besorgung der Angelegenheiten der Privatstiftung in Zweifel zu ziehen.OGH 6 Ob 145/16s, 27.09.2016
- Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Abberufung eines Organmitglieds einer Privatstiftung aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 6 Ob 244/15y, 14.01.2016
- Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war.OGH 6 Ob 157/12z, 15.10.2012
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Der Abschluss eines Abtretungsvertrags über GmbH‑Anteile zwischen einem Vorstandsmitglied und der Privatstiftung ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG kann als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden.OGH 6 Ob 187/12m, 15.10.2012
- Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen.OGH 6 Ob 187/12m, 15.10.2012
- Auch in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag vorliegt, weil entgegen den Bestimmungen der Satzung der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht eingeholt wird, kommt es darauf an, ob dieser Pflichtverletzung insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass von einer so wesentlichen Verletzung gesprochen werden kann, dass der weitere Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar ist.OGH 6 Ob 211/11i, 13.10.2011
- Die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der seinerzeitigen Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist als wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG anzusehen, der von seiner Bedeutung her den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG ausdrücklich statuierten Abberufungsgründen wertungsmäßig entspricht.OGH 6 Ob 195/10k, 24.02.2011
- Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen.OGH 6 Ob 233/09x, 17.12.2009
- Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.OGH 6 Ob 233/09x, 17.12.2009
- Es wäre auch ein wichtiger Grund, wenn die Rechtsanwaltspartnerschaft, der der Vertreter eines Begünstigten als Partner angehört, in einem Vertretungsverhältnis stand oder steht.OGH 6 Ob 145/09f, 16.10.2009
- Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Die Frage, ob sich ein Geschäftsführer bei Stellung eines Konkursantrages auf seine subjektive Überzeugung verlassen dürfe, ist nicht generell beantwortbar, sondern hängt davon ab, welche Informationsmöglichkeiten dem Geschäftsführer zur Verfügung standen und inwieweit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vor Einbringung eines Insolvenzantrags entsprechende Informationen zu verschaffen.OGH 9 Ob 33/04z, 15.09.2004
- Hier: Durch die wegen des bloß mangels an Beweisen erfolgten Freispruches des Klägers vom Vorwurf der Untreue zerstörte Vertrauensbasis seitens des betreffenden Gesellschafters.OGH 8 Ob 563/89, 26.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG nF §16; PSG §27 Abs2
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Abberufung wegen Krankheit oder Alter
Gesellschaftsrecht · Milde Beurteilung bei langer Lebensleistung
Gesellschaftsrecht · Abberufung des Mehrheits-Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht · Gründe für die Abberufung des Vorstands
Gesellschaftsrecht · Gesamtschau bei der Abberufung