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Schaut das Gericht bei der Abberufung auf alle Beteiligten?

günstig für Geschäftsführer betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund vorliegt, ist auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen. Das Gericht nimmt also eine Gesamtschau vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

GmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127

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