Schaut das Gericht bei der Abberufung auf alle Beteiligten?
günstig für Geschäftsführer betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund vorliegt, ist auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen. Das Gericht nimmt also eine Gesamtschau vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
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- In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 190/06v, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127
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