Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 112/25a
Worum es ging: Hafte ich als Geschäftsführer auch für den Bereich des Kollegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn die Aufgaben unter mehreren Geschäftsführern aufgeteilt sind, darf sich niemand nur auf sein eigenes Gebiet zurückziehen. Jeder Geschäftsführer muss die anderen überwachen. Von zwingenden Pflichten wie der Buchführung, dem Jahresabschluss und der rechtzeitigen Anmeldung einer Insolvenz befreit die Aufteilung nie.
Werden weder die Regeln über die Einberufung und Abhaltung der Versammlung noch jene über die schriftliche Abstimmung eingehalten, reicht die sonst nötige Mehrheit nicht aus. In diesem Fall müssen alle Gesellschafter zustimmen. Das schützt die Gesellschafter mit kleinen Anteilen.
Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei einer schweren Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordentlichen Führung des Unternehmens vor. Darüber hinaus zählen alle bedeutsamen Umstände, die das Unternehmen gefährden oder es unzumutbar machen, den Geschäftsführer zu behalten. Dazu gehört auch, wenn er eine nötige Tätigkeit unterlässt und das Unternehmen dadurch schädigt.
Wer die Muttergesellschaft führt und die Tochterfirmen schlecht überwacht, verletzt seine Pflichten gegenüber der Muttergesellschaft. Daran ändert sich nichts, wenn er zugleich auch die Tochterfirmen selbst führt.
Ein wichtiger Grund muss kein Verschulden voraussetzen. Auch eine unverschuldete dauernde Krankheit oder eine altersbedingt stark verminderte Leistungsfähigkeit kann genügen. Das gilt aber nur, wenn es den übrigen Gesellschaftern nach Abwägung aller Interessen nicht mehr zumutbar ist, weil das Unternehmen sonst erheblich gefährdet wäre.
Auch eine nur teilweise Unfähigkeit kann ein Grund für die Abberufung sein. Gerade dann ist aber zu prüfen, ob eine mildere Beurteilung angebracht ist. Wer wegen hohen Alters oder Krankheit nicht mehr kann, aber sein ganzes Leben lang seine Kräfte dem gemeinsamen Unternehmen gewidmet hat, wird in der Regel nicht abberufen.
Bei der Prüfung, ob eine Abberufung wegen Krankheit gerechtfertigt ist, ist auch das Verhalten der übrigen Gesellschafter zu beachten. Ebenso dürfen die bisherige Tätigkeit und die Verdienste des Geschäftsführers nicht übergangen werden.
Nein. Wer zum Geschäftsführer bestellt wird, muss der Übernahme des Amtes zustimmen, zumindest stillschweigend. Bei einem Gesellschafter genügt dafür in der Regel schon, dass er für die eigene Bestellung stimmt.
Stimmen alle Gesellschafter zu, sind für den Beschluss keine besonderen Formen einzuhalten. Der Beschluss ist dann auch ohne förmliches Verfahren wirksam.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind auch dann gültig, wenn sie nicht in das Protokollbuch eingetragen wurden. Die fehlende Eintragung ändert an ihrer Wirksamkeit nichts.
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund vorliegt, ist auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen. Das Gericht nimmt also eine Gesamtschau vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau, 07.02.2025, 27 Cg 27/22t-64
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.05.2025, 2 R 57/25d-71
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
6Ob112/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR C*, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. KR P*, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, 2. K* Privatstiftung, *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. S*, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2025, GZ 2 R 57/25d-71, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Februar 2025, GZ 27 Cg 27/22t-64, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
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