Kann jemand wegen Krankheit als Geschäftsführer abberufen werden?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ein wichtiger Grund muss kein Verschulden voraussetzen. Auch eine unverschuldete dauernde Krankheit oder eine altersbedingt stark verminderte Leistungsfähigkeit kann genügen. Das gilt aber nur, wenn es den übrigen Gesellschaftern nach Abwägung aller Interessen nicht mehr zumutbar ist, weil das Unternehmen sonst erheblich gefährdet wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist aber ein wichtiger Grund im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter.OGH 6 Ob 213/07b, 17.12.2008
- Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 190/06v, 09.11.2006
- In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 190/06v, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127
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