Schützt mich meine langjährige Arbeit vor der Abberufung?
günstig für Geschäftsführer betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Auch eine nur teilweise Unfähigkeit kann ein Grund für die Abberufung sein. Gerade dann ist aber zu prüfen, ob eine mildere Beurteilung angebracht ist. Wer wegen hohen Alters oder Krankheit nicht mehr kann, aber sein ganzes Leben lang seine Kräfte dem gemeinsamen Unternehmen gewidmet hat, wird in der Regel nicht abberufen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Wohl ist es richtig, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht nur bei gänzlicher Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung, sondern auch bei nur teilweiser Unfähigkeit zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten vorliegen kann; gerade bei diesem Abberufungsgrund wird aber zu prüfen sein, ob nicht im Einzelfall doch eine mildere Beurteilung angebracht ist. So wird etwa mit Recht eine gerichtliche Abberufung grundsätzlich abgelehnt, wenn der nunmehr wegen seines hohen Alters oder einer Krankheit zur Geschäftsführung unfähige Gesellschafter Zeit seines Lebens seine gesamten Kräfte dem gemeinsamen Unternehmen gewidmet hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059626 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §16 Abs2; HGB §117; HGB §127
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