Darf ein Geschäftsführer allein handeln, wenn die anderen zustimmen?
günstig für Geschäftsführer betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Vertragspartner, Unternehmer
Ja. Gibt es mehrere Geschäftsführer, die nur gemeinsam vertreten dürfen, können die übrigen einen von ihnen ermächtigen, eine Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben. Diese Ermächtigung kann vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
In analoger Anwendung von § 125 Abs 2 zweiter Satz, § 150 Abs 2 erster Satz HGB, § 71 Abs 2 zweiter Satz und § 210 Abs 2 dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059910 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 33/25a, 03.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §18 Abs2
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Gemeinsame Vertretung durch mehrere Geschäftsführer
Gesellschaftsrecht · Vollmacht unter gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern
Gesellschaftsrecht · Generalvollmacht an einen Kollektivvertreter
Gesellschaftsrecht · Geschäft des Geschäftsführers mit sich selbst
Gesellschaftsrecht · Gemeinsame Vertretung eines Unternehmens