Wie müssen zwei Geschäftsführer gemeinsam unterschreiben?
betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Vertragspartner, Unternehmer
Dürfen mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertreten, muss ihre Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner als gemeinsamer Akt aller Berechtigten erkennbar sein. Das ist etwa der Fall, wenn sie dasselbe Schriftstück gemeinsam unterschreiben oder beim mündlichen Vertragsabschluss gemeinsam anwesend sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Soll die Gesamtvertretung in der Weise ausgeübt werden, dass die Gesamtgeschäftsführer dem Geschäftspartner gegenüber eine gemeinsame Erklärung abgeben, kommt es darauf an, dass sich ihre Erklärung als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar. In Betracht kommt zunächst die gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung, etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei einem mündlichen Vertragsabschluss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden.OGH 2 Ob 170/06y, 23.03.2007
- Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen.OGH 2 Ob 170/06y, 23.03.2007
- Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam.OGH 8 ObA 209/02x, 07.11.2002
- Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden.OGH 8 ObA 209/02x, 07.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 33/25a, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 3/21f, 03.05.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 42/18v, 17.05.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AktG §71; GmbHG §18 Abs2
Verwandte Fragen
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Vertragsrecht · Unterschrift ohne Hinweis auf die Gesellschaft