Darf der Geschäftsführer mit sich selbst Verträge abschließen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer, Gläubiger
Schließt der Geschäftsführer einer GmbH ein Geschäft mit sich selbst ab, müssen unabhängig von der sonstigen Vertretungsregelung alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Gibt es nur einen Geschäftsführer, muss ein vorhandener Aufsichtsrat zustimmen. Fehlt auch dieser, müssen die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Geht es bei einem Insichgeschäft um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, müssen dann vielmehr ungeachtet der sonstigen Regelung der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; wenn nur ein einziger Geschäftsführer bestellt ist, muss entweder ein vorhandener Aufsichtsrat zustimmen, andernfalls müssen die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage ob das GmbH-Recht die analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebietet.OGH 6 Ob 135/12i, 27.02.2013
- Die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen bestehenden Formvorschriften ist nicht erforderlich.OGH 6 Ob 298/05z, 24.05.2006
- Die (mangels Zustimmung des weiteren Geschäftsführers, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter) fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beklagten führte zur Ungültigkeit der der Klägerin namens der Beklagten erteilten Aufträge.OGH 4 Ob 146/02b, 20.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 1 Ob 174/22b, 12.10.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §25
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