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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 33/25a

Worum es ging: Darf einer von zwei gemeinsam Vertretungsberechtigten allein handeln?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist vorgesehen, dass mehrere nur gemeinsam vertreten dürfen, kann einer von ihnen von den übrigen nicht ganz allgemein bevollmächtigt werden. Eine solche generelle Vollmacht an einen der gemeinsam Vertretungsberechtigten ist nicht möglich.

Gemeinsam Vertretungsberechtigte können einen Dritten wirksam bevollmächtigen, allein zu handeln. Dann können sie erst recht einen aus ihrer eigenen Mitte dazu befähigen, indem sie seine Vertretungsmacht für ein Geschäft ergänzen.

Dürfen mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertreten, muss ihre Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner als gemeinsamer Akt aller Berechtigten erkennbar sein. Das ist etwa der Fall, wenn sie dasselbe Schriftstück gemeinsam unterschreiben oder beim mündlichen Vertragsabschluss gemeinsam anwesend sind.

Sind zwei Geschäftsführer nur gemeinsam zeichnungsberechtigt, kann einer dem anderen für bestimmte Angelegenheiten eine umfassende Vollmacht erteilen. In diesen Angelegenheiten darf der Bevollmächtigte dann allein für die Gesellschaft handeln.

Ja. Gibt es mehrere Geschäftsführer, die nur gemeinsam vertreten dürfen, können die übrigen einen von ihnen ermächtigen, eine Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben. Diese Ermächtigung kann vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.

Weil eine Privatstiftung keine Eigentümer hat, ist die Kontrolle über sie schwächer. Deshalb werden jene Bestimmungen, die einzelnen Personen das Recht geben, Anträge bei Gericht zu stellen, großzügig ausgelegt. Nur so kann ein unabhängiges Gericht umfassend prüfen und diesen Mangel an Kontrolle ausgleichen.

Eine Privatstiftung wird ausschließlich von ihrem Vorstand verwaltet und vertreten. Andere Organe oder einzelne Vorstandsmitglieder können die Vertretung nicht übernehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

52 Absätze, 20.864 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

5Ob33/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C*, vertreten durch Berger Ettl Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Jänner 2025, AZ 47 R 274/24b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 18. Oktober 2024, TZ 1817/2024, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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