Welche Auskünfte kann ich als Gesellschafter von der GmbH verlangen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, GmbH, ausgeschiedene Gesellschafter
Als Gesellschafter einer GmbH haben Sie einen umfassenden Anspruch auf Information, den Sie nicht näher begründen müssen. Sind Sie bereits ausgeschieden, müssen Sie Ihr Interesse an der Auskunft schon außergerichtlich konkret darlegen. Beide können diesen Anspruch im Verfahren außer Streitsachen durchsetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 6 Ob 191/20m, 22.10.2020
- Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien.OGH 6 Ob 11/20s, 02.09.2020
- Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters.OGH 6 Ob 128/16s, 20.07.2016
- Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs‑ und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist.OGH 6 Ob 128/16s, 20.07.2016
- Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen.OGH 6 Ob 175/10v, 17.12.2010
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- Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu.OGH 6 Ob 72/05i, 14.07.2005
- Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde.OGH 6 Ob 210/99x, 11.11.1999
- Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre.OGH 6 Ob 210/99x, 11.11.1999
- Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte.OGH 6 Ob 210/99x, 11.11.1999
- Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast.OGH 6 Ob 323/98p, 22.04.1999
- Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war.OGH 6 Ob 323/98p, 22.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060098 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 6 Ob 65/24p, 18.02.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §22 Abs4; GmbHG §93 Abs4
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