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Kann ich auch Auskunft über Tochterfirmen der Gesellschaft verlangen?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, GmbH, Tochtergesellschaften
Ihr Informationsrecht kann auch Unternehmen erfassen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Verpflichtet ist aber nur die Gesellschaft selbst, nicht das verbundene Unternehmen. Auskunft können Sie daher verlangen, Bucheinsicht dort nur bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, und nur soweit die Information für die Gesellschaft objektiv erheblich ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen) der Informationspflicht unterliegen. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, weil das Informationsrecht sonst durch Ausgliederung bisheriger Aktivitäten des Gesellschaftsunternehmens ausgehöhlt werden könnte. Schuldnerin des Informationsanspruches aber ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht das verbundene Unternehmen. Der Gesellschafter kann daher nur Auskunft über das verbundene Unternehmen verlangen, mit Ausnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, bei welcher Interessen Dritter nicht berührt werden (6 Ob 18/91), nicht aber Bucheinsicht nehmen. Ein Informationsrecht besteht nur insoweit, als nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehrt werden können und das Erfordernis eines Informationsinteresses der Informationspflicht der Gesellschaft Grenzen setzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

GmbHG §22

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