Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 65/24p
Worum es ging: Wie fordere ich als Gesellschafter den Jahresabschluss ein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verlangen Sie als Gesellschafter, dass die GmbH Jahresabschlüsse aufstellt und Ihnen übersendet, müssen Sie das im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage ist dafür nicht der richtige Weg.
Ja. Wer an einer GmbH beteiligt ist, schuldet Rücksicht nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den anderen Gesellschaftern. Maßstab sind Treu und Glauben, der redliche Verkehr und die guten Sitten. Eigene Interessen dürfen Sie dabei durchaus verfolgen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Als Gesellschafter einer GmbH haben Sie einen umfassenden Anspruch auf Information, den Sie nicht näher begründen müssen. Sind Sie bereits ausgeschieden, müssen Sie Ihr Interesse an der Auskunft schon außergerichtlich konkret darlegen. Beide können diesen Anspruch im Verfahren außer Streitsachen durchsetzen.
Ihr Anspruch als Gesellschafter auf Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ist im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. Der Weg der gewöhnlichen Klage steht dafür nicht offen.
Ja. Die Treuepflicht verlangt, dass Sie auch bei der Ausübung Ihres Stimmrechts in der Generalversammlung die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter angemessen berücksichtigen. Sie müssen deren Interessen aber nicht über Ihre eigenen stellen. Ob ein Verhalten treuwidrig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ihr Informationsanspruch erfasst grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, auch jene gegenüber Dritten. Er wird aber vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Ihr Informationsrecht kann auch Unternehmen erfassen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Verpflichtet ist aber nur die Gesellschaft selbst, nicht das verbundene Unternehmen. Auskunft können Sie daher verlangen, Bucheinsicht dort nur bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, und nur soweit die Information für die Gesellschaft objektiv erheblich ist.
Wird das Stimmrecht missbraucht, ist der Beschluss der Generalversammlung nicht von selbst ungültig. Er kann aber angefochten werden. Sie müssen also selbst dagegen vorgehen.
Bei der Prüfung eines Gesellschafterbeschlusses wird nicht nur verglichen, ob sein Inhalt äußerlich der angeblich verletzten Vorschrift entspricht. Anfechtbar ist ein Beschluss auch dann, wenn ein Gesellschafter seine Stimme treuwidrig abgegeben oder absichtlich sittenwidrig geschadet hat.
Ja. Ihr Auskunftsrecht dient nicht nur Ihnen selbst, sondern auch der Information der übrigen Aktionäre und der Hauptversammlung insgesamt. Es steht auch Ihrem Vertreter zu, ist aber auf die Themen der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.02.2024, 1 R 189/23p-54
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2025
Geschäftszahl
6Ob65/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* S*, geboren am *, 2. Ing. P* S*, geboren am *, beide vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin E* S*, geboren am *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Februar 2024, GZ 1 R 189/23p-54, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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