Gibt es Grenzen für meine Auskunftsrechte in der Gesellschaft?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, GmbH, Geschäftsführer
Ihr Informationsanspruch erfasst grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, auch jene gegenüber Dritten. Er wird aber vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Informationsanspruch, der grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten erfasst, ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 6 Ob 191/20m, 22.10.2020
- Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, der keiner näheren Begründung bedarf.OGH 6 Ob 191/20m, 22.10.2020
- Von den antragstellenden Gesellschaftern kann nicht verlangt werden, die Geschäftsunterlagen, in die sie Einsicht nehmen möchten, im Vorhinein zu bezeichnen.OGH 6 Ob 11/20s, 02.09.2020
- Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu.OGH 6 Ob 72/05i, 14.07.2005
- Schuldnerin des Informationsanspruches ist die auskunftspflichtige Gesellschaft und nicht das verbundene Unternehmen, letzteres kann somit nicht unmittelbar zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller gezwungen werden.OGH 6 Ob 197/00i, 30.08.2000
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte.OGH 6 Ob 210/99x, 11.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 65/24p, 18.02.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §22
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