Genügt es, wenn nur der Geschäftsführer die Befähigung hat?
günstig für Vertragspartner betrifft Gesellschaften, Geschäftsführer, Unternehmer, Vertragspartner
Nein. Die Berechtigung muss die Gesellschaft selbst erlangt haben. Dass ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Geschäftsführer die nötige Befähigung besitzt, reicht dafür nicht aus.
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Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Gesellschaft selbst muß die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (§ 9 GewO) reicht nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Konzession nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz und Wettunternehmergesetz.OGH 8 Ob 112/23p, 13.12.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 112/23p, 13.12.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
GewO 1994 §10; Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz §10 Abs1
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