Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 112/23p
Worum es ging: Ist mein Vertrag ungültig, wenn der Betrieb keine Gewerbeberechtigung hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Fehlt einem Vertragspartner die behördliche Bewilligung oder die Konzession für sein Gewerbe, wird der Vertrag dadurch allein nicht ungültig. Auch eine unterlassene Anzeige an die Gewerbebehörde ändert daran nichts. Die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften berührt weder die Unternehmereigenschaft noch die Gültigkeit des Geschäfts.
Die Vorschrift, dass nur befugte Personen mit Befähigungsnachweis als Handelsagent tätig werden dürfen, soll übermäßige Konkurrenz und die Berufsausübung durch ungeeignete Personen verhindern. Sie soll aber nicht dazu führen, dass Vereinbarungen mit einem unbefugten Vermittler rückgängig gemacht werden und dessen Geschäftspartner dadurch Vermögensvorteile erhält.
Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Die Berechtigung muss die Gesellschaft selbst erlangt haben. Dass ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Geschäftsführer die nötige Befähigung besitzt, reicht dafür nicht aus.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Ja. Die Regeln über das Glücksspielmonopol verfolgen zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Spieler. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Ausspielung mit Automaten die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nicht erfüllt und dadurch in das Monopol eingreift.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 25.11.2022, 2 Cg 60/21i-32
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.07.2023, 15 R 18/23m-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Geschäftszahl
8Ob112/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.857,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2023, GZ 15 R 18/23m-42, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. November 2022, GZ 2 Cg 60/21i-32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (darin 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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