Ist es ein Gewerbe, wenn ich nur meine Kosten ersetzt bekomme?
günstig für Verein betrifft Vereine, Unternehmer, Konsumenten
In aller Regel nicht. Wer von seinem Vertragspartner nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt üblicherweise nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dass überhaupt ein Entgelt fließt, beweist eine solche Absicht noch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ertragserzielungsabsicht iS des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden.OGH 4 Ob 142/01p, 25.09.2001
- Ein "Entgelt" allein erweist noch nicht, daß mit der Betätigung auch ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll.OGH 4 Ob 1002/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 239/16g, 23.01.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
GewO 1973 §1 Abs2
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