Muss ich zahlen, wenn jemand ungefragt etwas für mich erledigt?
günstig für Geschäftsherr betrifft Eigentümer, Helfende, Konsumenten, Unternehmer
Nein, nicht ohne Weiteres. Sie müssen die Kosten nur ersetzen, wenn die Handlung Ihnen einen klaren und überwiegenden Vorteil gebracht hat; dabei wird ein strenger Maßstab angelegt. Geht es um Ihr Vermögen, müssen Sie dadurch tatsächlich bereichert sein.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein. Kommen Vermögensrechte in Betracht, so muss der Geschäftsherr bereichert worden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu § 4 Abs 2 KSchG.OGH 4 Ob 135/16f, 30.08.2016
- Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Im Sinn des § 1037 ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht.OGH 1 Ob 221/01h, 27.11.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der Vorteil muss außer Zweifel stehen, dem Geschäftsherrn dürfen nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet.OGH 3 Ob 135/99w, 26.04.2000
- Hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik.OGH 7 Ob 543/80, 13.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 6 Ob 85/22a, 18.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 35/19v, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Aufgedrängter Nutzen bei Geschäftsführung ohne Auftrag
Vertragsrecht · Klarer Vorteil bei fremdem Aufwand
Vertragsrecht · Absicht bei Geschäftsführung ohne Auftrag
Vertragsrecht · Eigenes und fremdes Interesse zugleich
Vertragsrecht · Rechnungslegung bei bewusst fremdem Geschäft