Kann eine Hypothek auch künftige Kredite absichern?
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Ja. Eine Hypothek bis zu einem Höchstbetrag kann sowohl einen bereits ausgenützten als auch einen erst einzuräumenden Kredit sichern, und grundsätzlich auch Forderungen aus künftigen Kreditverträgen. Die Pfandurkunde muss diese künftigen Forderungen aber genau umschreiben. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht, es braucht ein bereits bestehendes konkretes Rechtsverhältnis.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.11.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit kann sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon auf Grund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlichen ausgenützten Kredites (worunter naturgemäß auch ein schon zugezähltes Darlehen fällt) entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, daß sich die Sicherung auch auf Forderung erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden.OGH 3 Ob 285/05s, 15.02.2006
- Die schon bekundete Willensübereinstimmung, daß das Höchstbetragspfandrecht weitere Kreditforderungen besichern soll, wird auch nicht dadurch beseitigt, daß im neuen Kreditvertrag zusätzlich Sicherheiten eingeräumt werden.OGH 3 Ob 23/88, 27.04.1988
- Die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer künftigen Forderung ist unzureichend. Es muß eine objektive Grundlage, nämlich ein schon vorhandenes konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließt (zB: Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag).OGH 3 Ob 159/87, 20.04.1988
- In diesem Fall muß aber die die Höchstbetragshypothek begründende Pfandbestellungsurkunde wegen des geltenden Spezialitätsprinzips und Akzessorietätsprinzips jene zukünftigen Forderungen genau umschreiben, die durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden sollen.OGH 8 Ob 528/87, 23.04.1987
- Die in § 14 Abs 2 GBG vorkommenden Worte "aus einem gegebenen Kredit" besagen nicht, daß eine Höchstbetragshypothek nur für einen schon in Anspruch genommenen oder einen schon auf Grund eines ganz konkreten Kreditvertrages zugesagten Kredit bestellt werden kann, sondern es geht darum, daß Forderungen gesichert werden sollen, die "aus gegebenem Kredit" und nicht aus einem anderen Rechtsgrund entstehen "können", mag der konkrete Kreditvertrag schon abgeschlossen worden sein oder erst in Zukunft abgeschlossen werden.OGH 3 Ob 92/85, 30.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 183/20b, 26.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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