OGH 5 Ob 183/20b
Worum es ging: Kann eine Hypothek auch künftige Schulden sichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei der Höchstbetragshypothek muss nur ein Höchstbetrag feststehen, nicht der tatsächliche Betrag der Forderung. Sie kann auch Forderungen sichern, die erst entstehen, etwa aus einem Kredit, aus Gewährleistung oder aus Schadenersatz, und sogar solche aus einem erst einzuräumenden Kredit. Nötig ist, dass die Art des Rechtsgrundes sowie Gläubiger und Schuldner bezeichnet sind.
Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.
Nein. Bei einer Hypothek, die einen Kreditrahmen bis zu einem Höchstbetrag sichert, haftet die Liegenschaft bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits. Das Pfandrecht erlischt erst, wenn das Kreditverhältnis endgültig abgewickelt ist. Dass einmal ein Betrag in Höhe des Höchstbetrags gezahlt wurde, genügt nicht.
Ja. Für die Einverleibung eines Pfandrechts genügt die Pfandbestellungsurkunde, auch wenn die zu sichernde Forderung strittig ist, solange sie ausreichend genau bezeichnet wird. Ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Urkunden, dass die Forderung nicht besteht, oder bestehen begründete Zweifel daran, wird nicht eingetragen.
Meist nicht. Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand am gesamten Kreditrahmen und nicht an einzelnen Forderungen. Nur wenn der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und keine weitere Ausnützung mehr stattfinden soll, geht die Hypothek auf Sie über; sonst erhalten Sie bloß die Forderung.
Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Ja. Eine Hypothek bis zu einem Höchstbetrag kann sowohl einen bereits ausgenützten als auch einen erst einzuräumenden Kredit sichern, und grundsätzlich auch Forderungen aus künftigen Kreditverträgen. Die Pfandurkunde muss diese künftigen Forderungen aber genau umschreiben. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht, es braucht ein bereits bestehendes konkretes Rechtsverhältnis.
Ja. Eine Hypothek bis zu einem Höchstbetrag kann nur eine Geldforderung sichern, und die Gründe dafür sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Der Gläubiger kann sich nicht auf die Eintragung allein berufen, sondern muss nachweisen, dass die Forderung tatsächlich entstanden ist. Er muss also Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit belegen, weil sich das aus dem Grundbuch nicht ergibt.
Nein. Erklären die Parteien, dass eine gültige zu sichernde Forderung besteht, nimmt das Grundbuchsgericht das grundsätzlich ohne weitere Prüfung an. Diese Erklärung gilt als ausreichender Nachweis der Forderung.
Wird über das Vermögen des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Rechtsverhältnis, das einer Kredithypothek zugrunde liegt, schon von Gesetzes wegen. Neue Kapitalforderungen können daraus nicht mehr entstehen, bereits bestehende Ansprüche bleiben aber aufrecht und Zinsen können weiter auflaufen. Allein dieses Ende schließt nicht aus, dass eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten noch eingetragen wird.
Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.
Ja, das ist möglich. Dass der Kreditvertrag mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen endet, schließt die spätere Eintragung einer Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten nicht schon aus. Anders ist es nur, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 11.03.2020
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.07.2020, 47 R 116/20m
Zitierte Paragrafen
ABGB § 449 ABGB § 451 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 14 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 36 GBG 1955 § 82a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Geschäftszahl
5Ob183/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A*, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin A*, vertreten durch Mag. Philipp Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2020, AZ 47 R 116/20m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11. März 2020, TZ 1414/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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