GBG 1955 § 14
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Bei einer Hypothek, die einen Kreditrahmen bis zu einem Höchstbetrag sichert, haftet die Liegenschaft bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits. Das Pfandrecht erlischt erst, wenn das Kreditverhältnis endgültig abgewickelt ist. Dass einmal ein Betrag in Höhe des Höchstbetrags gezahlt wurde, genügt nicht.
Ja. Bei der Höchstbetragshypothek muss nur ein Höchstbetrag feststehen, nicht der tatsächliche Betrag der Forderung. Sie kann auch Forderungen sichern, die erst entstehen, etwa aus einem Kredit, aus Gewährleistung oder aus Schadenersatz, und sogar solche aus einem erst einzuräumenden Kredit. Nötig ist, dass die Art des Rechtsgrundes sowie Gläubiger und Schuldner bezeichnet sind.
Ja. Wird eine Höchstbetragshypothek auf einen anderen Gläubiger übertragen, können dadurch Ihre Rechte als Eigentümer der Liegenschaft beeinträchtigt werden. Deshalb dürfen Sie gegen die Eintragung dieser Übertragung im Grundbuch ein Rechtsmittel erheben.
Maßgeblich sind allein die Eintragung im Grundbuch und die zugrunde liegende Urkunde. Das Pfandrecht besteht daher nur für jene Forderung, die im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch für Hypotheken, die bis zu einem Höchstbetrag eingetragen sind. Die Pfandurkunde wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.
Ja. Eine Hypothek bis zu einem Höchstbetrag kann sowohl einen bereits ausgenützten als auch einen erst einzuräumenden Kredit sichern, und grundsätzlich auch Forderungen aus künftigen Kreditverträgen. Die Pfandurkunde muss diese künftigen Forderungen aber genau umschreiben. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht, es braucht ein bereits bestehendes konkretes Rechtsverhältnis.
Ja. Eine Hypothek bis zu einem Höchstbetrag kann nur eine Geldforderung sichern, und die Gründe dafür sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Der Gläubiger kann sich nicht auf die Eintragung allein berufen, sondern muss nachweisen, dass die Forderung tatsächlich entstanden ist. Er muss also Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit belegen, weil sich das aus dem Grundbuch nicht ergibt.
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Bei einer Hypothek, die einen Kreditrahmen bis zu einem Höchstbetrag sichert, haftet Ihr Grundstück grundsätzlich für den ganzen Rahmen. Nur wenn der Kredit ausdrücklich auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und für alle Beteiligten klar ist, dass der Rahmen nicht mehr neu ausgenützt werden soll, haftet die Hypothek allein für diese Forderung.
Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.
Meist nicht. Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand am gesamten Kreditrahmen und nicht an einzelnen Forderungen. Nur wenn der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und keine weitere Ausnützung mehr stattfinden soll, geht die Hypothek auf Sie über; sonst erhalten Sie bloß die Forderung.
Wird über das Vermögen des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Rechtsverhältnis, das einer Kredithypothek zugrunde liegt, schon von Gesetzes wegen. Neue Kapitalforderungen können daraus nicht mehr entstehen, bereits bestehende Ansprüche bleiben aber aufrecht und Zinsen können weiter auflaufen. Allein dieses Ende schließt nicht aus, dass eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten noch eingetragen wird.
Ja, das ist möglich. Dass der Kreditvertrag mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen endet, schließt die spätere Eintragung einer Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten nicht schon aus. Anders ist es nur, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht.