Muss die Bank die gesicherte Forderung trotz Eintragung beweisen?
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Ja. Eine Hypothek bis zu einem Höchstbetrag kann nur eine Geldforderung sichern, und die Gründe dafür sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Der Gläubiger kann sich nicht auf die Eintragung allein berufen, sondern muss nachweisen, dass die Forderung tatsächlich entstanden ist. Er muss also Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit belegen, weil sich das aus dem Grundbuch nicht ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.11.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rückersatzpflicht einer Sozialhilfeempfängerin gemäß § 41 NÖ SHG.OGH 9 Ob 126/00w, 12.07.2000
- Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnissess für die gesamte Dauer seines Bestandes.OGH 9 Ob 126/00w, 12.07.2000
- Der Kläger hat den Rechtsgrund, die Höhe, die Fälligkeit der Forderung und den Bestand des Pfandrechtes zu beweisen; bei der Höchstbetragshypothek sohin das Entstehen und den Bestand der Forderung, die ja aus dem Grundbuch nicht entnommen werden kann.OGH 9 Ob 126/00w, 12.07.2000
- Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek hat auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO Geltung.OGH 3 Ob 54/99h, 20.10.1999
- Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht.OGH 3 Ob 34/94, 10.07.1996
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ablehnung der gegenteiligen, zuletzt von H Hoyer, QuHGZ 1973 H3/4 171 ff vertretenen Ansicht.OGH 5 Ob 4/75, 29.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 183/20b, 26.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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