Ist mein Haus frei, sobald ich den Höchstbetrag gezahlt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.11.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Zahlung des Höchstbetrages durch den (auch) aus der Realhaftung in Anspruch genommenen Schuldner bedarf es eines ausdrücklichen Widerspruchs des Gläubigers, um die Wirkung der vom Schuldner unmittelbar vor seiner Zahlung abgegebenen Erklärung, damit (auch) die Pfandhaftung zu tilgen, zu verhindern.OGH 5 Ob 170/04t, 28.02.2005
- Diese Grundsätze treffen uneingeschränkt aber nur auf jenen Liegenschaftseigentümer zu, der zugleich auch Personalschuldner ist. Ist der Realschuldner dagegen nicht auch Personalschuldner, und ist das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entspringen können (etwa ein revolvierender Kontokorrentkredit), noch nicht beendet, so daß der Kreditrahmen wieder ausgenützt werden kann, kann der Realschuldner die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen, wenn er den Höchstbetrag zahlt.OGH 1 Ob 55/95, 25.06.1996
- Hier: Dies gilt umso mehr, wenn der Gläubiger (Kreditgeber) eine solche Zustimmungserklärung bereits vorab (nämlich im Rahmen der von ihm selbst formulierten und von der beklagten Partei als Realschuldner sodann unverändert angenommenen und pflegschaftsgerichtlich ebenfalls unverändert genehmigten Zusatzvereinbarung) abgegeben hat.OGH 10 Ob 509/96, 27.02.1996
- Selbst wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entstammen, bereits abgewickelt ist, weitere Forderungen also aus diesem nicht mehr bestehen können, hat der Pfandschuldner (der nur Realschuldner, nicht auch gleichzeitig Personalschuldner ist) kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; es muß dem Gläubiger frei stehen, auf wen er zuerst greift, anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Kreditgeber dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht.OGH 10 Ob 509/96, 27.02.1996
- Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer Vorrangigen Höchstbetragshypothek daher nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte.OGH 3 Ob 92/90, 10.04.1991
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- Das Pfandrecht erlischt also erst durch die Endabwicklung des Grundverhältnisses.OGH 8 Ob 528/87, 23.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 183/20b, 26.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach vollständiger Tilgung muss Ihnen der Gläubiger das Pfand zurückgeben oder die Urkunde ausstellen, mit der Sie die Hypothek im Grundbuch löschen lassen können. Verweigert er das, können Sie ihn auf Ausstellung dieser Urkunde oder unmittelbar auf Löschung klagen.
Nein. Gibt Ihnen der Gläubiger die verpfändete oder zur Sicherheit übereignete Sache nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, erlischt sein Recht daran. Ein Vorbehalt ändert daran nichts. Die Schuld selbst bleibt bestehen.