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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 48/16s

Worum es ging: Kann mir Altes bei einer späteren Entlassung noch schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wiederholt jemand gleichartige Verfehlungen, verliert der Arbeitgeber nur für jene Vorfälle das Entlassungsrecht, wegen derer er nicht rechtzeitig entlassen hat. Diese früheren Verfehlungen dürfen aber bei einer späteren Wiederholung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens berücksichtigt werden.

Eine Entlassung ist nur gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wegen des Vorfalls so unzumutbar geworden ist, dass sofort eingeschritten werden muss. Damit wird ein an sich schwerwiegender Grund von einem im konkreten Fall geringfügigen Vorfall abgegrenzt.

Der Dienstgeber muss beweisen, dass ein Entlassungsgrund vorliegt. Die Beweislast trifft also nicht Sie als Arbeitnehmer.

Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.

Ein Nebengeschäft wirkt sich unter anderem dann nachteilig aus, wenn Sie es im Gewerbe Ihres Arbeitgebers betreiben und ihm damit Konkurrenz machen. Das ist nicht nur der Fall, wenn Sie ihn planmäßig unterbieten, sondern auch, wenn Sie ihm wiederholt Geschäfte entziehen, indem Sie dem Verhandlungspartner die Sache selbst abkaufen und ihn dabei allenfalls überbieten. Wie gut oder schlecht das Geschäft für die eine oder andere Seite gewesen wäre, spielt keine Rolle.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Hat Ihr Arbeitgeber auf ein andauerndes Verhalten längere Zeit nicht mit einer Entlassung reagiert und ist sein Recht dazu nicht untergegangen, muss er Sie zuerst auffordern, diesen Zustand zu beenden, und dabei auf die Folgen für Ihren Vertrag hinweisen. Es widerspräche nämlich Treu und Glauben, ein Verhalten lange widerspruchslos hinzunehmen, sodass Sie von Einverständnis oder Gleichgültigkeit ausgehen durften, und dann plötzlich zu entlassen.

Das lässt sich nur in einer Gesamtschau des Einzelfalls beurteilen. Es kommt auf Schwere des Verschuldens, Umstände und Ausmaß der Verfehlung, ihre Folgen für Betrieb oder Dritte, eine allfällige Duldung, die Art der Arbeit, Ihre Stellung im Betrieb, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und Ihr bisheriges Verhalten an. Besonderes Gewicht hat Ihr Gesamtverhalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.294 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Geschäftszahl

8ObA48/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Danijela Lakovic, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.789,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 19.066,28 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 28. April 2016, GZ 10 Ra 65/15x-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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