Muss mich mein Chef vor der Entlassung ermahnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität".OGH 9 ObA 6/07h, 25.06.2007
- Hier: Entlassung wegen Zuspätkommens-Ermahnungerforderlich.OGH 8 ObA 11/04g, 26.02.2004
- Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 11/04g, 26.02.2004
- Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Sieht man das aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit abgeleitete Erfordernis der Ermahnung im Wesentlichen darin begründet, dass sonst nicht eindeutig ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers auf einer "bösen Absicht" beruht, so kann eben gerade in solchen gravierenden Fällen eine Ermahnung unterbleiben. Soll doch durch die Obliegenheit der Ermahnung auch nicht die Möglichkeit geboten werden, von vornherein zu wissen, dass derartige schwerwiegende Pflichtverstöße einmal begangen werden können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.OGH 8 ObA 100/02t, 16.05.2002
- Hier: Betriebliches Alkoholverbot.OGH 8 ObA 17/01k, 22.02.2001
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- Oder im Falle eines - vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes.OGH 8 ObA 116/97k, 12.06.1997
- Eine Ermahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Dienstnehmer sein pflichtwidriges Verhalten unter Umständen wiederholt, die auf seine neuerliche Willensbetätigung gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, schließen läßt.OGH 8 ObA 21/97i, 23.05.1997
- Gerade in einem Fall, in welchem der Arbeitnehmer erkennbar einen nicht offenkundig willkürlichen und unbegründeten Rechtsstandpunkt einnimmt, kann vor dem Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtverletzung eine Ermahnung nicht als entbehrliche Formalität angesehen werden.OGH 8 ObA 314/95, 18.04.1996
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 109/95, 12.07.1995
- Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muß sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (Hier: Weigerung trotz wiederholter Ersuchen Arbeitgeber zurückzurufen).OGH 9 ObA 27/89, 08.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060669 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 9 ObA 116/20d, 17.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
GewO 1859 §82 litf
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel müssen Sie vor einer Entlassung ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung Ihrer Pflichten aufgefordert worden sein. Bestimmte Worte oder eine Androhung der Entlassung sind dafür nicht nötig. Es genügt, dass Sie auf die Vernachlässigung hingewiesen und dem Ernst der Lage entsprechend zur Einhaltung aufgefordert wurden, das gilt besonders bei Arbeitsverweigerung.
Für den Entlassungsgrund genügt es, dass Sie in einer Weise, die dem Ernst der Lage entspricht, zur Einhaltung Ihrer Dienstpflichten aufgefordert wurden. Eine besondere Form ist dafür nicht nötig.