Darf mich der Chef nach einer Verwarnung noch entlassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung eines Verzichts auf das Recht zur Entlassung.OGH 9 ObA 48/22g, 31.08.2022
- Auch dann, wenn der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte konkrete Vorfälle zum Anlass für eine Ermahnung genommen hat, kann er eine spätere Wiederholung dieses Verhaltens dennoch zur Begründung seines Auflösungsrechts heranziehen.OGH 8 ObA 39/13p, 27.06.2013
- Hier: Im Hinblick auf den maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Ermahnung wurde Kündigungsverzicht bejaht.OGH 8 ObA 53/08i, 14.10.2008
- Nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem vorgesetzten Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangtes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen.OGH 8 ObA 53/08i, 14.10.2008
- Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (beziehungsweise wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet hat.OGH 8 ObA 53/08i, 14.10.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG.OGH 9 ObA 122/06s, 15.11.2006
- Für die Beurteilung einer derartigen schlüssigen Verzichtserklärung ist der objektive Erklärungswert entscheidend.OGH 9 ObA 277/01b, 13.03.2002
- Es macht keinen Unterschied, in welcher Form - ob schriftlich oder mündlich - die Verwarnung erteilt wird.OGH 9 ObA 186/98p, 07.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 8 ObA 50/25y, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 7/25z, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 9/25v, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/24t, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 48/22g, 31.08.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Entlassungsgrund genügt es, dass Sie in einer Weise, die dem Ernst der Lage entspricht, zur Einhaltung Ihrer Dienstpflichten aufgefordert wurden. Eine besondere Form ist dafür nicht nötig.
Nein. Eine Verwarnung ist nicht nötig, wenn Ihnen die Schwere Ihres Fehlverhaltens ohnehin klar sein musste. Wer seine Arbeitspflichten über lange Zeit beharrlich vernachlässigt, kann auch ohne vorherige Ermahnung entlassen werden.