Muss mich mein Chef vor der Kündigung erst ermahnen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065151 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 20/22g, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Eine Ermahnung darf nur dann unterbleiben, wenn Ihre Weigerung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung eine sinnlose Formalität wäre. Entscheidend ist, ob Sie den Ernst der Lage erkennen konnten. Nehmen Sie erkennbar einen nicht völlig willkürlichen Rechtsstandpunkt ein, ist eine Ermahnung nicht entbehrlich.
Hat Ihr Arbeitgeber auf ein andauerndes Verhalten längere Zeit nicht mit einer Entlassung reagiert und ist sein Recht dazu nicht untergegangen, muss er Sie zuerst auffordern, diesen Zustand zu beenden, und dabei auf die Folgen für Ihren Vertrag hinweisen. Es widerspräche nämlich Treu und Glauben, ein Verhalten lange widerspruchslos hinzunehmen, sodass Sie von Einverständnis oder Gleichgültigkeit ausgehen durften, und dann plötzlich zu entlassen.