Muss ich einen Kredit wirklich in fremder Währung zurückzahlen?
betrifft Kreditnehmer, Bankkunden, Unternehmer
Bei einer echten Fremdwährungsschuld hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in der fremden Währung. Bei einer unechten dient die fremde Währung nur als Rechengröße, geschuldet wird Inlandswährung. Von einer effektiven Fremdwährungsschuld spricht man, wenn der Schuldner nicht das Recht hat, stattdessen in inländischer Währung zu zahlen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Schillingbetrages dient. Merkmal der effektiven Fremdwährungsschuld ist dagegen, dass dem Schuldner bei einer auf eine ausländische Währung lautenden Schuld nicht das Recht (Ersetzungsbefugnis) zusteht, die Schuld durch Zahlung mit inländischer Währung zu tilgen, sondern dass er auch bei vereinbarten inländischen Zahlungsort nur in ausländischer Währung erfüllen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Fremdwährungskreditvertrag bleibt wirksam, selbst wenn die Konvertierungsvereinbarung entfiele und dispositives Recht nicht anwendbar wäre.OGH 8 Ob 170/22s, 23.02.2023
- Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags.OGH 7 Ob 183/22w, 13.12.2022
- Wird dem Kreditnehmer zusätzlich die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu.OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022
- Es liegt im Wesen des Fremdwährungskredits, dass Vorteile, die sich aus dem Zinsniveau einer fremden Währung ergeben, nutzbar gemacht werden sollen. Daher steht der Umstand, dass der Kreditnehmer sein Einkommen in einer anderen Währung lukriert, als der Kredit aufgenommen wurde und zurückzuzahlen ist, mit dem Zweck eines Fremdwährungskredits typischerweise nicht in Widerspruch. Dass vereinbart ist, dass Kreditraten direkt vom Euro-Girokonto des Kreditnehmers eingezogen werden, dient letztlich der Praktikabilität in der Abwicklung eines Fremdwährungskredits, ändert aber nichts an dessen Natur.OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022
- Hier: Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet.OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022
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- Auch die Rückzahlung kann je nach Vertragsgestaltung daher entweder in Euro (unechte Fremdwährungsschuld) oder in fremder Währung geschuldet sein (echte Fremdwährungsschuld).OGH 4 Ob 208/21y, 24.05.2022
- Die Ersetzungsbefugnis steht dem Schuldner zu, ohne dass es hiezu eines Vorbehalts befürfte. Sie kann aber durch den Parteiwillen ausgeschlossen werden. Das ist dann anzunehmen, wenn das Wort "effektiv" oder ein gleichbedeutender Ausdruck ("nicht anders") gebracht worden ist, oder wenn es sich aus dem Zweck der Vereinbarung ergibt.OGH 1 Ob 77/01g, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 10 Ob 26/25h, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 115/24y, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 3/22b, 24.05.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EVHGB Art8 Nr8
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