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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 81/22b

Worum es ging: Wie genau muss ein Angebot die Leistung beschreiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.

Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.

War eine Vereinbarung zu unbestimmt, ist zunächst kein Vertrag entstanden. Dieser Mangel kann später geheilt werden, wenn sich die Beteiligten so verhalten, dass daraus eindeutig ein nunmehr bestimmter Bindungswille abzuleiten ist.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Bei einer echten Fremdwährungsschuld hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in der fremden Währung. Bei einer unechten dient die fremde Währung nur als Rechengröße, geschuldet wird Inlandswährung. Von einer effektiven Fremdwährungsschuld spricht man, wenn der Schuldner nicht das Recht hat, stattdessen in inländischer Währung zu zahlen.

Nein. Allein weil die Gesamtbelastung im Kreditvertrag nicht angegeben wurde, ist der Vertrag weder ganz noch teilweise nichtig. Der Verstoß kann aber dazu führen, dass Sie sich auf einen Irrtum berufen oder Schadenersatz fordern können.

Nein. Ein Schaden oder Irrtum, der nur aus Wechselkursschwankungen entsteht, wurde durch die fehlende Angabe nicht verursacht. Denn eine Gesamtbelastung, die künftige und nicht vorhersehbare Wechselkursänderungen berücksichtigt, lässt sich gar nicht berechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 869 ABGB § 879 ABGB § 907b KSchG § 6 ZPO § 519

Entscheidungstext

74 Absätze, 32.895 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Geschäftszahl

8Ob81/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. D*, beide *, beide vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.580,16 EUR sA und Feststellung (Streitwert 40.000 EUR) infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2022, GZ 2 R 124/21a-17, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Juni 2021, GZ 48 Cg 3/21g-13, Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Parteien wird Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

„I. Das Klagebegehren festzustellen, dass die zwischen der beklagten Partei und den klagenden Parteien am 2. Oktober 2007 zu Kontonummer * abgeschlossene Kreditvereinbarung nichtig ist, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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