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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 4/23a

Worum es ging: Kann ein zunächst unklarer Vertrag später doch noch zustande kommen?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

War eine Vereinbarung zu unbestimmt, ist zunächst kein Vertrag entstanden. Dieser Mangel kann später geheilt werden, wenn sich die Beteiligten so verhalten, dass daraus eindeutig ein nunmehr bestimmter Bindungswille abzuleiten ist.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das rechtliche Interesse an einer raschen Feststellung des Bestehens stets zu bejahen. Der Grund ist, dass Sie mit einer Klage auf Leistung immer nur einzelne Ansprüche aus diesem Verhältnis geltend machen könnten.

Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.

Ja. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung zwischen Ihnen und der Gegenseite eine streitverhindernde oder sonstige rechtliche Wirkung entfalten kann. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass sich die Lage einmal ändert und daraus Streit entsteht, genügt nicht.

Bei Dauerrechtsverhältnissen können Sie den Bestand und den Inhalt Ihrer Rechte feststellen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch eine Klage auf bereits fällige Leistungen möglich wäre.

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Bei einer echten Fremdwährungsschuld hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in der fremden Währung. Bei einer unechten dient die fremde Währung nur als Rechengröße, geschuldet wird Inlandswährung. Von einer effektiven Fremdwährungsschuld spricht man, wenn der Schuldner nicht das Recht hat, stattdessen in inländischer Währung zu zahlen.

Versicherungsbedingungen sind das Kleingedruckte der Versicherung und müssen an sich in den Vertrag einbezogen werden. Weil aber jeder weiß, dass Versicherungen nur auf dieser Grundlage abschließen, gilt Ihr widerspruchsloser Abschluss als Zustimmung dazu. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Vertragsabschluss gegolten hat.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel darf den Zinssatz nur in beide Richtungen anpassen. Wird der angepasste Zinssatz danach aufgerundet und wirkt sich das allein zu Ihren Lasten aus, ist schon deshalb die gesamte Klausel unwirksam.

Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.

Wie eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen in der Praxis tatsächlich gehandhabt wurde, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass sie auch in diesem Sinn vereinbart wurde. Es kommt also nicht allein auf den geschriebenen Wortlaut an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 869 ABGB § 907b ABGB § 914 KSchG § 6 ZPO § 52

Entscheidungstext

111 Absätze, 41.292 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob4/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und die Hofräte Dr. Kikinger und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, und 2. *, beide vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.211,19 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2022, GZ 4 R 53/22a-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Jänner 2022, GZ 33 Cg 41/20h-31, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag der klagenden Parteien, der Oberste Gerichtshof möge den EuGH gemäß Art 267 AEUV anrufen und ihm insbesondere die in der Revision aufgelisteten Vorlagefragen stellen, wird zurückgewiesen.

II. 1a. Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben.

1b. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass dem dritten Eventualbegehren in Punkt 6d, es werde festgestellt, dass folgende Vertragsklausel des zwischen den Streitteilen des am * 2002 zu Kontonummer * abgeschlossenen Kreditvertrags:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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