OGH 4 Ob 3/22b
Worum es ging: Was gilt, wenn unser Vertrag den Streitfall nicht regelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.
Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.
Fehlt im Vertrag eine Regelung, wird die Lücke danach geschlossen, was die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten. Herangezogen werden auch die Übung im redlichen Verkehr, Treu und Glauben sowie die allgemeine Verkehrsauffassung. Keiner dieser Gesichtspunkte hat von vornherein Vorrang.
Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten, haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages. Das gilt für den Fall, dass der andere Teil Sie nicht arglistig getäuscht hat.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Bei einer echten Fremdwährungsschuld hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in der fremden Währung. Bei einer unechten dient die fremde Währung nur als Rechengröße, geschuldet wird Inlandswährung. Von einer effektiven Fremdwährungsschuld spricht man, wenn der Schuldner nicht das Recht hat, stattdessen in inländischer Währung zu zahlen.
Ja. Fehlt in Ihrem Vertrag von Anfang an eine Regelung, darf das Gericht die Lücke im Weg der ergänzenden Auslegung schließen. Die europäische Rechtsprechung, die das Abschwächen unwirksamer Klauseln einschränkt, gilt für diesen Fall nicht. Das Gericht darf die Lücke aber nur mit etwas füllen, das die Parteien auch gültig hätten vereinbaren können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 11.06.2021, 11 Cg 114/20t-18
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.11.2021, 1 R 139/21g-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1487 ABGB § 864a ABGB § 871 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 9.402 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Geschäftszahl
4Ob3/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* M*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei * BANK AG, *, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. November 2021, GZ 1 R 139/21g-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Juni 2021, GZ 11 Cg 114/20t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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