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Muss die Schlussbilanz fertig sein, bevor ich klagen kann?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Kläger
Nein. Wenn die Gesellschafter über die Verteilung streiten, müssen Sie mit der Klage nicht warten, bis eine Schlussbilanz vorliegt. Sie müssen aber Ihren Anspruch nachweisen können; zulässig ist auch eine Klage auf Feststellung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann dahin gehen, daß die Verteilung in bestimmter Weise zu erfolgen hat. Es ist aber auch eine Feststellungsklage zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

HGB §155 Abs3

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