Muss die Schlussbilanz fertig sein, bevor ich klagen kann?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Kläger
Nein. Wenn die Gesellschafter über die Verteilung streiten, müssen Sie mit der Klage nicht warten, bis eine Schlussbilanz vorliegt. Sie müssen aber Ihren Anspruch nachweisen können; zulässig ist auch eine Klage auf Feststellung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung ist das Vorliegen der Schlußbilanz nicht Voraussetzung der Prozeßführung gegen den bestreitenden Gesellschafter. Der klagende Gesellschafter muß nur seinen Anspruch nachweisen können. Das Begehren kann dahin gehen, daß die Verteilung in bestimmter Weise zu erfolgen hat. Es ist aber auch eine Feststellungsklage zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn bereits eine Schlussbilanz vorliegt, dann sind darin angeführte Positionen insoweit nicht verbindlich, als sie unter Einhaltung der für die Erstellung des Jahresabschlusses geltenden Normen (§§ 195-211 UGB) die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen.OGH 6 Ob 157/16f, 29.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 127/17w, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HGB §155 Abs3
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