OGH 6 Ob 127/17w
Worum es ging: Gehören die Maschinen eines Betriebs zur Liegenschaft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zur Liegenschaft gehören bewegliche Sachen, die dauerhaft ihrem Gebrauch gewidmet sind und zu ihr gebracht wurden. Ist die Liegenschaft einem Betrieb gewidmet und dienen die Sachen diesem Betrieb, zählen sie dazu. Erst eine dauernde Stilllegung oder eine andere Zweckbestimmung beendet diese Zugehörigkeit, eine vorübergehende Unterbrechung nicht.
Solange die Einheit von Ausstattung und Betriebsliegenschaft nicht endgültig weggefallen ist, gehören die Sachen weiterhin zur Liegenschaft. Endgültig weg ist sie erst, wenn die Stücke entfernt, die Liegenschaft anders gewidmet oder die Absicht der gemeinsamen Verwertung aufgegeben wurde. Es zählt nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der äußere Eindruck nach der Verkehrsauffassung.
Ja, das kann sein. Die Zuordnung zur Liegenschaft kann fortdauern, auch wenn der Betrieb bereits stillgelegt ist, solange keine neue Zweckbestimmung erfolgt ist; sie kann bis in die Verwertung reichen. Im Zweifel kommt es darauf an, ob die Sachen tatsächlich entfernt wurden.
Sachen, die dauerhaft einem Grundstück dienen, gehören rechtlich zur Liegenschaft. Sie können darüber nur dann gesondert verfügen, etwa sie verpfänden, wenn Sie diese Zuordnung bewusst aufheben, die Sache vom Grundstück trennen und ihre wirtschaftliche Bestimmung für das Grundstück endet.
Ja. Wer Eigentümer beweglicher Sachen ist, kann diese einem Grundstück als Zubehör widmen, auch wenn ihm das Grundstück nur zum Teil gehört. Eine Übergabe der Sachen an die anderen Miteigentümer ist dafür nicht nötig.
Das läuft getrennt ab. Über die frühere Ehewohnung entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfahren, über den restlichen Teil der Liegenschaft entscheidet es im Zivilprozess über die Teilungsklage. Bringen Sie rechtzeitig eine Teilungsklage ein, wahrt das auch die Frist für den Aufteilungsanspruch, und zwar für beide Seiten. Der Teilungsstreit wird unterbrochen, solange die Aufteilung noch offen ist.
Nein. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich. Aus der oft schwierigen Abgrenzung ergeben sich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen, Sie müssen sie also nicht treffen.
Nein. Ob eine Sache Zubehör ist, hängt davon ab, ob der Eigentümer sie dafür bestimmt hat. Hebt er diese Bestimmung auf, endet die Zubehöreigenschaft. Das geschieht etwa dann, wenn der Übergeber einer Liegenschaft nur bestimmte Maschinen, Geräte und bestimmtes Vieh übergibt und sich die übrigen beweglichen Sachen vorbehält.
Ja. Die Zubehöreigenschaft endet nicht nur durch eine geänderte Bestimmung, sondern auch dadurch, dass die Sache verkauft wird, selbst wenn sie weiter auf der Liegenschaft verwendet wird. Dafür müssen Sie die Sache weder abbauen noch wegbringen; nötig sind nur ein Veräußerungsgeschäft und die für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vorgeschriebene Form. Aus demselben Grund kann Zubehör auch verpfändet werden.
Nein, solange es Zubehör eines lebenden Unternehmens ist. Das Warenlager teilt dann das rechtliche Schicksal des Unternehmens, und Sie können daran als Gesamtheit kein vom Unternehmen getrenntes Eigentum erwerben. Daran ändert es nichts, dass einzelne Stücke im laufenden Geschäft verkauft und durch neue ersetzt werden.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Ja, wenn die Liegenschaft für Betriebskredite in Höhe ihres ganzen Verkehrswerts als Pfand eingetragen ist. Sie gilt dann als dem Unternehmen gewidmet und wird nicht aufgeteilt. Bei einer nur geringfügigen Belastung bleibt sie dagegen zum Teil in der Aufteilung; ein bloßes Verkaufs- und Belastungsverbot genügt nicht.
Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.
Ja. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen. Was zu ihm gehört, ist daher von der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich ausgenommen.
Gehört Ihnen beiden eine Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung und der Betrieb eines Ehegatten befinden, wird nur der Teil aufgeteilt, der auf die Wohnung entfällt. Bekommt der Ehegatte mit dem Betrieb auch den Wohnanteil des anderen, bleibt der betrieblich genutzte Anteil dennoch im gemeinsamen Eigentum. Dieses Miteigentum lässt sich nur mit einer Teilungsklage auflösen.
Nein. Wenn die Gesellschafter über die Verteilung streiten, müssen Sie mit der Klage nicht warten, bis eine Schlussbilanz vorliegt. Sie müssen aber Ihren Anspruch nachweisen können; zulässig ist auch eine Klage auf Feststellung.
Das entscheiden die Abwickler nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie legen auch den Zeitpunkt fest und dürfen das Unternehmen als Ganzes verkaufen, wenn das die beste Verwertung ist, sogar an einen einzelnen Gesellschafter. Gegenstände in Natur an die Gesellschafter zu verteilen geht nur, wenn alle zustimmen.
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 01.03.2017, 5 Cg 145/16t-6
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.05.2017, 2 R 48/17t-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1216b ABGB § 1216d ABGB § 1216e ABGB § 830 ZPO § 182a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
6Ob127/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* R*, vertreten durch Rechtsanwälte grassner. lenz. thewanger + partner in Linz, gegen die beklagte Partei A* R*, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2017, GZ 2 R 48/17t-10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. März 2017, GZ 5 Cg 145/16t-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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