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Darf ich als Gesellschafter offene Rechnungen der Firma selbst einklagen?

betrifft Gesellschafter, Kommanditist, Unternehmer
Nein. Forderungen aus Geschäften mit Außenstehenden, etwa aus Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Werkverträgen, kann nur die Gesellschaft selbst geltend machen; das ist Sache der Geschäftsführung. Im eigenen Namen können Sie ausnahmsweise nur Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einklagen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

HGB §124 Abs1; HGB §125; HGB §126; HGB §161 Abs2; HGB §170

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