Darf ich als Gesellschafter offene Rechnungen der Firma selbst einklagen?
betrifft Gesellschafter, Kommanditist, Unternehmer
Nein. Forderungen aus Geschäften mit Außenstehenden, etwa aus Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Werkverträgen, kann nur die Gesellschaft selbst geltend machen; das ist Sache der Geschäftsführung. Im eigenen Namen können Sie ausnahmsweise nur Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einklagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, kann die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung.OGH 6 Ob 189/19s, 25.03.2020
- Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen.OGH 4 Ob 18/13w, 18.06.2013
- Hier: Unterlassungsanspruch.OGH 1 Ob 192/08d, 26.02.2009
- Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen.OGH 6 Ob 58/00y, 13.04.2000
- Es kann auch ein einzelner Gesellschafter, unabhängig davon, ob er geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren.OGH 6 Ob 58/00y, 13.04.2000
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN daher nicht Anwendung.OGH 1 Ob 328/99p, 14.01.2000
- Auch vor der Eintragung ins Handelsregister kann nur Leistung an die Gesellschaft bzw die Gesamtheit der Gesellschafter begehrt werden. (ausdrücklich ablehnend 2 Ob 533/79).OGH 1 Ob 578/81, 03.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 189/19s, 25.03.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
HGB §124 Abs1; HGB §125; HGB §126; HGB §161 Abs2; HGB §170
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