Von wem bekomme ich meinen Anteil aus der Gesellschaft?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis richten sich gegen die Gesellschaft selbst; dafür haftet nur das Gesellschaftsvermögen und nicht das Privatvermögen der übrigen Gesellschafter. Sie können aber auch den geschäftsführenden Gesellschafter klagen, der die Auszahlung verweigert. Ihre Klage lautet dann auf Zahlung aus der Gesellschaftskasse oder vom Gesellschaftskonto.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.12.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. Es wird aber auch die Klage gegen den zur Auszahlung befugten, aber sich weigernden geschäftsführenden Gesellschafter für zulässig erachtet; das Klagebegehren lautet dann auf Auszahlung aus der Gesellschaftskasse beziehungsweise vom Gesellschaftskonto.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für einen derartigen Anspruch haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter.OGH 6 Ob 214/09b, 17.12.2009
- Für Sozialverbindlichkeiten haftet im Allgemeinen nur das Gesellschaftsvermögen. Der Anspruch ist daher gegen die Gesellschaft geltend zu machen.OGH 1 Ob 106/04a, 17.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087059 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 214/19t, 19.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
HGB §109; HGB §122; HGB §124
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