Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 189/19s

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich nur indirekt betroffen bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.

Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.

Der Gedanke dahinter ist, dass der Verantwortliche nicht allein deshalb frei werden soll, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der Schädiger steht dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf trifft. Er hat jedenfalls für die typischen Folgen einzustehen, die die verletzte Vorschrift verhindern wollte.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach der Gründung der Gesellschaft nur dieser gegenüber. Eine Haftung gegenüber einzelnen Gesellschaftern sieht das Gesetz nicht vor.

Ja. Bei einer GmbH und Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch der Kommanditgesellschaft unmittelbar für die sorgfältige Führung ihrer Geschäfte verantwortlich. Das gilt besonders dann, wenn dieselben Personen beteiligt sind und die GmbH ausschließlich die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt.

Meist nicht. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er dafür in der Regel nur der Gesellschaft gegenüber und nicht Ihnen als Außenstehendem. Anders ist es, wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet oder wenn er eine Schutzvorschrift verletzt und Ihnen dadurch unmittelbar Schaden zufügt.

Ja. Sie können als Gesellschafter Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen einklagen. Verlangen können Sie allerdings nur, dass er an die Gesellschaft leistet, nicht an Sie persönlich.

Nein. Forderungen aus Geschäften mit Außenstehenden, etwa aus Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Werkverträgen, kann nur die Gesellschaft selbst geltend machen; das ist Sache der Geschäftsführung. Im eigenen Namen können Sie ausnahmsweise nur Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einklagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1188 ABGB § 1304 EStG 1988 § 23 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

36 Absätze, 14.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2020

Geschäftszahl

6Ob189/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2019, GZ 4 R 7/19g-10, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2018, GZ 42 Cg 85/17s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail