Wer bekommt die Provision, wenn zwei Makler beteiligt waren?
betrifft Auftraggeber, Makler, Käufer, Verkäufer
Hat einer der Makler eindeutig überwiegend zum Abschluss beigetragen, gebührt ihm die ganze Provision. Lässt sich das nicht sagen, wird sie nach dem jeweiligen Beitrag aufgeteilt, im Zweifel zu gleichen Teilen. Sind die Beiträge gleichwertig, entscheidet, wer den Vertragspartner zuerst namhaft gemacht hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 06.04.2022 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, gehen die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitätenvermittlung, Hypothekenvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung in ihrem Punkt zehn davon aus, dass bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete.OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022
- Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor.OGH 4 Ob 144/17f, 24.08.2017
- §15 MaklerG, der einen Anspruch des Maklers für den Fall des „fehlenden Vermittlungserfolgs“ regelt und keinen Provisions-, sondern einen Schadenersatzanspruch darstellt, kommt nicht zur Anwendung, wenn beide Makler einen Vermittlungserfolg behaupten.OGH 6 Ob 12/16g, 30.03.2016
- Hier: Zusammentreffen eines allgemeinen und eines Alleinvermittlungsauftrags.OGH 6 Ob 12/16g, 30.03.2016
- Die Frage der "Verdienstlichkeit" beziehungsweise jene nach der Wertigkeit einzelner Handlungen lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und kann somit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage sein.OGH 1 Ob 89/04a, 25.01.2005
- Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.OGH 2 Ob 308/98b, 18.11.1999
- Hier: § 6 Abs 5 MaklerG.OGH 2 Ob 308/98b, 18.11.1999
- Bei Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen.OGH 1 Ob 554/93, 02.07.1993
- Hier: Nach § 8 Abs 4 ImmMV darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung erkennbar ganz eindeutig überwog. Liegt eine solche nicht vor, entscheidet die Priorität der Namhaftmachung des Vertragspartners.OGH 1 Ob 539/87, 13.05.1987
- Hier: Überwiegende Verdienstlichkeit.OGH 4 Ob 503/83, 08.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §6 ID; HVG §29 IIb; HVG §29 IIc; MaklerG §6 Abs5
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