OGH 6 Ob 38/22i
Worum es ging: Bekommt der Makler Provision, wenn der Kauf erst viel später klappt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Scheiterte ein Geschäft am geforderten Preis und kam es damals zu keinen Verhandlungen, so zählt eine spätere Vermittlung, die dann zum Vertrag führt, sehr wohl als ursächlich. Umgekehrt fehlt die Ursächlichkeit, wenn der Vertrag später nur wegen ganz anderer Umstände oder durch andere Personen zustande kam.
Nein, nicht immer. Waren die Verhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen endgültig gescheitert und kam der Vertrag erst später durch die Eigeninitiative einer Partei oder eines Dritten zustande, kann die Tätigkeit des Maklers zu weit vom Ergebnis entfernt sein. Auch ein sehr langer Zeitabstand zwischen Maklertätigkeit und Abschluss spricht dagegen.
Hat einer der Makler eindeutig überwiegend zum Abschluss beigetragen, gebührt ihm die ganze Provision. Lässt sich das nicht sagen, wird sie nach dem jeweiligen Beitrag aufgeteilt, im Zweifel zu gleichen Teilen. Sind die Beiträge gleichwertig, entscheidet, wer den Vertragspartner zuerst namhaft gemacht hat.
Ein Vermittler bekommt seine Provision nur, wenn seine Tätigkeit und das Zustandekommen des Geschäfts in einem ausreichenden ursächlichen Zusammenhang stehen. Ein bloß zufälliger oder ganz entfernter Zusammenhang genügt nicht.
Es kommt darauf an, wessen Tätigkeit für das Zustandekommen des Geschäfts ursächlich und verdienstlich war. Was ein Makler sonst noch geleistet hat, zählt dabei nicht. Ob der Beitrag des einen oder des anderen überwiegt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Ja. Bei gewerblichen Immobilienmaklern genügt es, dass er Ihnen eine bis dahin unbekannte Kaufgelegenheit nachgewiesen hat, die später auch tatsächlich zustande kommt. Wie das Geschäft danach abgewickelt wurde, etwa über ein Bieterverfahren, ändert am Provisionsanspruch nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 08.06.2021, 21 Cg 20/20f-15
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 24.11.2021, 5 R 143/21w-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Geschäftszahl
6Ob38/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H * GmbH (AZ 41 S 76/18a des Landesgerichts Klagenfurt), gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 28.200 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. November 2021, GZ 5 R 143/21w-21, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juni 2021, GZ 21 Cg 20/20f-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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